Gesetzgebung
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz werden die Vorgaben des EG-Rechts umgesetzt und der weite EG-Abfallbegriff eingeführt. Dieser erfasst nicht nur - wie nach altem Abfallgesetz - "Abfälle zur Beseitigung", sondern auch die "Abfälle zur Verwertung". Hierdurch wird die Verwertung von "Reststoffen und Wirtschaftsgütern" erstmals vom Abfallrecht geregelt.
Um die Vollziehbarkeit des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit seinem weiten Abfallbegriff zu gewährleisten, hat das untergesetzliche Regelwerk mit ineinandergreifenden Verordnungen die bürokratischen Überwachungsvorschriften des alten Abfallgesetzes von 1986 abgebaut und die Verfahren dereguliert.
Stockholmer Konvention (POPs - Persistent Organic Pollutants)
Die Stockholmer Konvention, auch POP-Konvention, ist eine Übereinkunft über völkerrechtlich bindende Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für bestimmte langlebige organische Schadstoffe.
Mit der Stockholmer Konvention, die am 22. Mai 2001 von Delegationen aus 122 Staaten unterzeichnet worden ist (inzwischen haben sich hierzu mehr als 135 Staaten erklärt), werden die Herstellung und der Gebrauch von neun Pestiziden (Aldrin, Chlordan, DDT, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Mirex, Toxaphen), einer Gruppe von Industriechemikalien (polychlorierte Biphenyle) sowie zwei Gruppen unerwünschter Nebenprodukte (polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) eingeschränkt bzw. verboten.
Das untergesetzliche Regelwerk
Das untergesetzliche Regelwerk umfasst zunächst Verordnungen, die die abfallrechtliche Überwachung neu gestalten und an EG-rechtliche Vorgaben anpassen. Hierzu zählen:
- die Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs,
- die Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen
Abfällen und von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung,
- die Nachweisverordnung und
- die Transportgenehmigungsverordnung.
Darüber hinaus enthält das untergesetzliche Regelwerk Verordnungen, die die Grundlage für eine weitere Deregulierung der Überwachung schaffen. Wird die Umweltverträglichkeit der Entsorgung über Konzepte und Bilanzen dokumentiert oder ist sie durch besonders qualifizierte Entsorgungsunternehmen sichergestellt, werden Abfallbesitzer von der Überwachung weitgehend freigestellt. Die Grundlage hierfür bilden die Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen, die Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie die Entsorgergemeinschaftenrichtlinie.
Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs
Künftig werden Abfälle nach europäischen Vorgaben bezeichnet und geschlüsselt. Durch die EAK-Verordnung wird der Europäische Abfallkatalog, der die Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel europaweit vereinheitlicht, in nationales Recht umgesetzt. Die einheitliche Begrifflichkeit ist Voraussetzung für einen einheitlichen Entsorgungsstandard in der EG.
Abfallbestimmungsverordnungen
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unterscheidet unter dem Aspekt des Gefährdungspotentials zwischen überwachungsbedürftigen und besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. Während für besonders überwachungsbedürftige Abfälle ein Nachweisverfahen bereits kraft Gesetzes durchzuführen ist, muss es für überwachungsbedürftige Abfälle im Einzelfall von der Behörde angeordnet werden.
a. Die Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
setzt das Verzeichnis über gefährliche Abfälle der Europäischen Union um. Darüber hinaus enthält die Verordnung Regelungen für solche Abfälle, die aufgrund der im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz genannten Gefährdungsmerkmale einer besonderen Überwachung bedürfen. Die Verordnung ersetzt die bisher geltenden Abfall- und Reststoffbestimmungsverordnungen. Im Sinne der Deregulierung wird die Zahl der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle gegenüber der alten Verordnung mit 332 Abfallarten auf jetzt 255 Abfallarten reduziert.
b. Die Verordnung zur Bestimmung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung
enthält diejenigen Abfälle, die ein geringeres Gefährdungspotential besitzen, sich aber in einer Grauzone zwischen Verwertung und Beseitigung befinden und deshalb in der Vergangenheit häufig illegal entsorgt worden sind. Bei den in dieser Verordnung genannten Abfällen stehen der Behörde bessere Überwachungsmöglichkeiten offen. Die Abfallerzeuger müssen Belege über die Entsorgung dieser Abfälle aufbewahren.
Nachweisverordnung
Kernstück des untergesetzlichen Regelwerkes ist die Nachweisverordnung, die das vom Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz für Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung vorgesehene Überwachungsverfahren regelt. Die Nachweisverordnung ersetzt die bislang geltende Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung. Das Überwachungsverfahren wird sowohl für Abfallbesitzer als auch für Behörden einfacher und unbürokratischer gestaltet. Die Behörde muss Entsorgungsvorgänge künftig nicht mehr ausdrücklich genehmigen. Nach der neuen Nachweisverordnung gelten Entsorgungsvorgänge schon dann als behördlich bestätigt, wenn die Behörde den Anträgen des Abfallerzeugers nicht innerhalb von 30 Tagen widerspricht. Darüber hinaus kann die Behörde bei zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben und Anlagen, die einen hohen Umweltstandard bei der Entsorgung einhalten, ganz vom Nachweisverfahren absehen. Die Verfahren können so künftig leichter und schneller durchgeführt werden. Die Behörden werden hierdurch von Routinevorgängen entlastet und können sich verstärkt auf die Kontrolle von "schwarzen Schafen" konzentrieren. Die Wirksamkeit der abfallrechtlichen Überwachung bleibt erhalten.



